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WIR ÜBER UNS

Seit 1928 steht die Funk-Taxi-Zentrale Osnabrück für die schnelle und zuverlässige Personenbeförderung.

Wir sind zu jeder Tages- und Nachtzeit für unsere Kunden im Einsatz.
Für folgende Leistungen werden wir gerne von unseren Kunden gerufen.

Osnabrück radio taxi
headquarters 32011 eG

Winkelhausenstrasse 9
49090 Osnabrück
Phone 0541-32011

kontakt@taxi32011.de

UNSERE DIENSTLEISTUNGEN

Standorte

Einfach den gewünschten Standort anklicken und mit Google Maps navigieren:

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FUNDSACHEN

Sie haben etwas in einem unserer Taxi vergessen?
Kein Problem! Rufen Sie unsere Hotline an und wir finden Ihre Sachen für Sie wieder.
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UNSER FUHRPARK

Zu unserem Fuhrpark zählen derzeit ca. 90 Fahrzeuge unterschiedlicher Marken, welche technisch regelmäßig gewartet werden, um unsere Kunden zuverlässig und sicher transportieren zu können.

IHRE WERBUNG AUF UNSEREN TAXEN

Unsere Taxen sind überall in Osnabrück zu sehen. Ihre Werbung könnte das auch!

Kombilösung

Taxi 32011 Logo hinten und Ihr Logo vorne
50,- € / Monat
(24 Monate Laufzeit)
Einmalige Folierungskosten: 150,- Euro

Komplettpaket

Ihr Logo vorne und hinten
100,- € / Monat
(24 Monate Laufzeit)
Einmalige Folierungskosten: 150,- Euro

UNSERE TAXIFAHRER

Ihre Sicherheit ist uns wichtig! Deshalb schulen wir unsere Fahrer ständig weiter.
Unsere Fahrer sind freundlich, ortskundig und hilfsbereit. Sollten Sie hier andere Erfahrungen machen, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit.

Osnabrücker Taxitarif & Taxenordnung

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

folgend finden Sie den ab 1. November 2022 geltenden Osnabrücker Taxentarif für die Fahrgastbeförderung:

Beförderungsentgelte für Taxenfahrten mit bis zu 4 Fahrgästen in Osnabrück

Die Grundgebühr (bis zu 4 Fahrgästen) beträgt 4,40 €
In der Grundgebühr ist eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 47,62 m enthalten.

Werktags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr: 2,10 € pro km
(Je 47,62 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)

Werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen: 2,30 € pro km
(Je 43,48 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)


Beförderungsentgelte für Fahrten in Großraumtaxen ab 5 Fahrgästen in Osnabrück

Die Grundgebühr für ein Großraumtaxi (ab 5 Fahrgäste) beträgt 9,50 €
In der Grundgebühr ist eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 38,46 m enthalten.

Werktags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr: 2,60 € pro km
(Je 38,46 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)

Werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen: 2,70 € pro km
(Je 37,04 m gefahrene Wegstrecke 0,10 €)

Für Wartezeiten entstehen Kosten von 32,00 € pro Stunde.

Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadt Osnabrück (Taxenordnung) vom 3. Dezember 2019 (Amtsblatt 2019, S. 74 ff.)

Aufgrund des § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G. v. 20.07.2017 (BGBl. I 2808) in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) in der Fassung vom 25.08.2015 (Nds. GVBl. 2014, 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.01.2018 (Nds. GVBl 2018, 2), hat der Rat der Stadt Osnabrück am 03.12.2019 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt im Pflichtfahrgebiet für den Verkehr mit in Osnabrück konzessionierten
Taxen. Pflichtfahrgebiet ist die Fläche der Stadt Osnabrück.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der Verordnung der Stadt Osnabrück vom 07.11.2000 über die „Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die in der Stadt Osnabrück zugelassenen Taxen“ in der derzeit gültigen Fassung bleiben unberührt.

(3) Zudem bleiben auch die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen gültig.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen in der Stadt Osnabrück nur auf den amtlich gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) bereitgehalten werden. Außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände dürfen Taxen nur bereitgehalten werden, wenn und soweit eine Erlaubnis der Stadt Osnabrück erteilt wurde.

(2) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen bereitgehalten werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Ein Bereithalten von Taxen in Sichtweite von den amtlich gekennzeichneten Taxenständen ist verboten. Als Sichtweite ist eine Entfernung von max. 100 m anzusehen. Das Bereithalten in der Fußgängerzone ist auch während der freigegebenen Befahrenszeiten nicht erlaubt.

(3) Die Taxen dürfen nur zur Fahrgastbeförderung bereitgestellt werden, wenn sie sich in einem
sauberen und gepflegten Zustand befinden. Maßstab dafür ist die Erwartung eines durchschnittlichen Fahrgastes an den Zustand des Fahrzeuges [siehe auch § 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)].
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§ 3 Ordnung an den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft am Taxenstand bereitzustellen. Der gekennzeichnete Taxenstand bzw. die Anzahl der ausgewiesenen Fahrzeuge darf nicht überschritten werden. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Ein Warten auf der Fahrbahn, um bei Bedarf nachrücken zu können, ist außerhalb der dafür von der Stadt Osnabrück ausgewiesenen Flächen nicht zulässig.

(2) Die Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals am Fahrzeug stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein und aussteigen können.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Das Fahrpersonal hat dem Gast die freie Wahl des
Taxis zu ermöglichen und dabei freundlich und verbindlich über das Wahlrecht des Fahrgastes zu
informieren.

(4) Die Taxenstände sind sauber zu halten. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(5) Das Rauchen in den Fahrzeugen ist generell – auch während der Bereitstellungszeiten – unzulässig.

(6) Jede vermeidbare Belästigung von Passanten und Anliegern durch Lärm insbesondere zur
Nachtzeit (z. B. durch lautes Türenschlagen, Hupen, laute Unterhaltungen und lautes Betreiben
von Funk- und Radio- bzw. anderer Wiedergabegeräten) und durch unnötiges Laufenlassen des
Motors – auch zum Beheizen des Fahrzeugs – ist verboten.

(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, ihre Aufgaben auf/an den Taxenständen unverzüglich erfüllen zu können.


§ 4 Fahrdienst

(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen des Taxigewerbes in der Öffentlichkeit positiv gefördert wird.

(2) Die Lautstärke des Funkgeräts, Handys und Radios bzw. anderer Wiedergabegeräte ist während der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden. Die Nutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen ist während der Personenbeförderung nur zur Übermittlung betrieblicher Kurznachrichten zulässig. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind hierbei zu beachten (z. B. keine Handynutzung während der Fahrt ohne Freisprechanlage).

(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen – ausgenommen zu Schulungszwecken – sowie die Mitnahme von Tieren des Fahrpersonals nicht zulässig. Bei Schulungsfahrten ist der Fahrgast vor der Fahrt über den Zweck der Mitnahme des Dritten aufzuklären sowie sein Einverständnis einzuholen.

(4) Das Werben um und das Ansprechen von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist unzulässig.

(5) Das Fahrpersonal hat den Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind dabei einzuhalten. Insbesondere soll den Wünschen des Fahrgastes nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe-/ Ausstelldachs oder Regulierung der Innentemperatur in zumutbarem Maße entsprochen werden.

(6) Auf Wunsch des Fahrgastes sind dessen Gepäckstücke vom Fahrpersonal in den Kofferraum
einzuladen, zu sichern und aus dem Kofferraum wieder auszuladen (zum Gewicht des Gepäcks
siehe § 29 BOKraft). 

(7) Das Fahrpersonal hat Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim An- und Abgurten behilflich zu sein, sofern das gewünscht wird.

(8) Im Kofferraum bzw. auf der Ladefläche des Fahrzeuges dürfen nur Gegenstände (z. B. Warndreieck, Verbandskasten, Kindersitz etc.) mitgeführt werden, die für den Fahrbetrieb erforderlich sind. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die dem Fahrpersonal für den persönlichen Bedarf während es Fahrbetriebs dienen (z. B. Getränke und Lebensmittel, die zum Verzehr während der Bereitstellungzeit mitgeführt werden).

(9) Die Kleidung und der äußere Eindruck des Fahrpersonals müssen während des Fahrdienstes
stets ordentlich und gepflegt sein. Die durch die Unfallverhütungsvorschriften vorgegebenen Anforderungen an Bekleidung (z. B. an die Art der Schuhe) müssen beachtet werden.

(10) Hunde und Kleintiere sind zu befördern, soweit dadurch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs
und die Sicherheit der Taxifahrerin/des Taxifahrers nicht gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf
Sitzplätzen untergebracht werden.

(11) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und/oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung sowie Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung des Fahrgastes zulässig.

(12) Das Fahrpersonal muss einen angemessenen Bestand an Wechselgeld (mindestens 50,00 €)
mitführen.


§ 5 Weitere Pflichten der Taxifahrerin oder des Taxifahrers

(1) Die Taxifahrerin/der Taxifahrer wird verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Beförderungsfahrt einen Fahrerausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung in seiner Taxe im Bereich der Armaturentafel – rechte Seite – für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Der Fahrausweis muss enthalten: ein Lichtbild der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers, den Familiennamen der Fahrerin/des Fahrers, den Vornamen oder mindestens
den ersten Buchstaben des Vornamens, die Angabe „Frau/Herr“, soweit das Geschlecht aus dem
Vornamen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist und die Gültigkeitsdauer sowie ein amtliches Siegel
der Stadt Osnabrück.

(2) Der Fahrerausweis wird von der für Personenbeförderungsrecht zuständigen Stelle der Stadt  Osnabrück an diejenigen Taxifahrerinnen und Taxifahrer ausgegeben, die Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind und über einen Nachweis über die notwendigen Ortskenntnisse in Osnabrück verfügen.

(3) Bei einem rechtskräftigen oder vollziehbaren Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder bei deren Rücknahme ist der Fahrerausweis unverzüglich zur Entwertung bei der Ausgabebehörde der Stadt Osnabrück vorzulegen.


§ 6 Mitführen von Unterlagen/technische Unterstützung

(1) Die Fahrzeugführerinnen bzw. der Fahrzeugführer haben den Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Verordnung zu gewähren.

(2) Zudem ist ein aktueller Straßennetzplan (Stadtplan) der Stadt Osnabrück bzw. ein aktuelles Straßenverzeichnis mitzuführen oder es wird ein fest installiertes Navigationsgerät verwendet, bei
dem die Software/das Update nicht älter als drei Jahre ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Vorschrift des
– § 2 „Bereithalten von Taxen“
– § 3 „Ordnung an den Taxenständen“
– § 4 „ Fahrdienst“
– § 5 „Weitere Pflichten der Taxifahrerin oder des Taxifahrers“ oder
– § 6 „Mitführen von Unterlagen/technische Unterstützung“
dieser Verordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (frühestens am 02.01.2020). § 2 Abs. 2 gilt zunächst befristet bis zum 01.01.2021

Osnabrücker Funk-Taxi-Zentrale 32011 e.G.
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